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"Sicher unterwegs mit dem Transport- und Lastenfahrrad" - DGUV Information 208-055

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Diese DGUV Information gibt Hinweise für die Auswahl, den Einsatz sowie den Umgang mit Transport- und Lastenfahrrädern und unterstützt bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Dabei soll sie dazu beitragen, sicher und unfallfrei mit dem Transport- und Lastenfahrrad umzugehen.

9 Organisation des

9 Organisation des Arbeitsund Gesundheitsschutzes Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ist der Unternehmer verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen gehören u. a. die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und eine geeignete betriebliche Organisation. 9.1 Gefährdungsbeurteilung Der Unternehmer hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Damit sichergestellt werden kann, dass die Arbeitsmittel für die Tätigkeit bestmöglich geeignet sind, soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung von Arbeitsmitteln mit der Gefährdungsbeurteilung begonnen werden. In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung des Lastenrades vom Lastenrad selbst und der Arbeitsumgebung ausgehen können. Dabei sind die Forderungen, welche sich aus dem staatlichen oder Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben, zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und an veränderte Bedingungen anzupassen. Den Beschäftigten ist Gelegenheit an der Mitwirkung zu geben, so dass ihre Vorschläge und konkreten Erfahrungen in den Prozess der Gefährdungsbeurteilung einfließen können. 9.2 Betriebliche Organisation Unterweisung Die Benutzung des Lastenrades ist mit spezifischen Gefährdungen verbunden. Beschäftigte sind vor der ersten Verwendung anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer verständlichen Form und Sprache theoretisch und praktisch zu unterweisen. Insbesondere aufgrund konstruktionsbedingter Besonderheiten von Lastenrädern sowie der Lage, Verteilung und Sicherung der Last ist neben einer theoretischen Einweisung eine praktische Unterweisung mit Fahrübungen für einen sicheren Betrieb unabdingbar. Auf das gegenüber dem gewohnten Zweirad abweichende Fahrverhalten muss sich die Radfahrerin bzw. der Radfahrer durch Fahrübungen einstellen. Das betrifft z. B. Lenkeinschlag, Kurvenradius, Bremsweg und Schräglage bei Kurvenfahrt. Betriebsanweisung Vor der ersten Verwendung des Lastenrades ist den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zur Verfügung zu stellen. Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Unternehmer auch eine mitgelieferte Gebrauchs- oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Regelungen Folgende Sachverhalte und Situationen sollten geregelt und den Beschäftigten bekannt sein. • Verhalten beim Auftreten von Mängeln • Verhalten bei Pannen • Verhalten bei Unfällen bzw. Notfällen • Bereitstellung und Benutzung von Schutzkleidung Zur Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist der DGUV Information im Anhang eine Mustergefährdungsbeurteilung beigefügt, die an die konkreten Verhältnisse anzupassen ist. 24

10 Sicherer Betrieb 10.1 Instandhaltung Zur Erhaltung eines sicheren Zustandes ist eine regelmäßige Instandhaltung notwendig. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Die Instandhaltung umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung. Instandhaltungsmaßnahmen müssen sicher durchgeführt werden und dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden. 10.2 Regelmäßige Prüfung Um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Lastenrades sicherzustellen, ist es in regelmäßigen Abständen von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. Art und Umfang erforderlicher Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen hat der Arbeitgeber mittels Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen. Dabei sind u. a. die Angaben der Hersteller, die Einsatzbedingungen und Häufigkeit des Einsatzes zu berücksichtigen. Die Fristen sind so festzulegen, dass das Lastenrad bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden kann (Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 3 Abs. 6). Welche Voraussetzungen, die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen (BetrSichV § 3 Abs. 6). Neben einer Fachwerkstatt kann das beispielsweise eine zuverlässige und fachkundige Person im Unternehmen sein. Gute Voraussetzungen erfüllen z. B. ausgebildete Mechaniker oder Mechatroniker. 10.3 Prüfung vor Fahrtantritt Führen Sie vor Fahrtantritt und dem Beladen an Ihrem Lastenrad eine Sicht- und Funktionsprüfung durch. Achten Sie insbesondere auf Folgendes: • Schnellspanner und Verschraubungen fest? • Bremsen funktionstüchtig? • Pedale fest und unbeschädigt? • Sattel fest und richtig eingestellt? • Lenkeinheit fest und richtig eingestellt? • Lenkergriffe festsitzend? • Vorder- und Hinterrad unbeschädigt? • Reifendruck und Profil ausreichend? • Radschützer fest? • Kette/Zahnriemen richtig gespannt? • Lichttechnische Einrichtungen (Beleuchtung und rückstrahlende Mittel) betriebsfertig und nicht verschmutzt? • Glocke (Klingel) funktionstüchtig? • Rückspiegel (wenn erforderlich) richtig eingestellt? Verfügt Ihr Lastenrad über eine elektromotorische Tretunterstützung, achten Sie zusätzlich auf Folgendes: • Akku unbeschädigt und geladen? • Ein/AUS-Schalter auf „AUS“? 10.4 Beladen und Ladungssicherung Grundlegende Voraussetzung für den sicheren Transport mit dem Lastenrad ist die richtige Beladung und ausreichende Ladungssicherung. Diese dienen der Sicherheit der Radfahrerinnen bzw. Radfahrer sowie anderer am Straßenverkehr teilnehmenden Personen, dem Schutz der mitgeführten Ladung und ebenso der Erfüllung der Anforderungen aus der StVO. Entsprechend der StVO ist die Ladung einschließlich der Ladungssicherungsmittel so zu verstauen und zu sichern, dass sie auch bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Ebenso darf die Ladung die Radfahrenden nicht beim Fahren sowie beim Auf- und Absteigen behindern und deren Sicht einschränken. Angaben zum richtigen Beladen, zur Ladungssicherung und zur richtigen Verteilung der Ladung bei mehreren Lastenaufnahmen enthält die Betriebsanleitung des Herstellers, diese sind zu beachten und einzuhalten. Beladen Überschreiten Sie nicht das vom Hersteller vorgegebene zulässige Gesamtgewicht und beachten Sie, dass die 25

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