Betrieb mit Fahrradanhänger Die Tiefdeichsel wird mittels Kupplung an der Hinterachse bzw. dem Rahmen befestigt. Mit einer Tiefdeichsel lässt sich der Fahrradanhänger insgesamt ruhiger fahren. Kinderanhänger werden fast ausschließlich mit Tiefdeichseln ans Fahrrad/Lastenrad gekuppelt. 12.5 Fahren mit Fahrradanhänger Beim Fahren mit Fahrradanhänger ändert sich das Fahrverhalten des Fahrrades/ Lastenrades, insbesondere das Kurven- und Bremsverhalten sowie die Anfälligkeit für Seitenwind. Passen Sie ihr Fahrverhalten unbedingt an die jeweilige Last an. Der Fahrradanhänger sollte immer mittig hinter dem Fahrrad/Lastenrad hinterher fahren. Sichern Sie die Ladung, damit diese während des Fahrens nicht verrutschen oder herausfallen kann. Insbesondere bei mehrspurigen Fahrradanhängern besteht die Gefahr des Anstoßens an Durchfahrten und Wegebegrenzungen (z. B. Poller). Abb. 33 zweispuriger Fahrradanhänger mit Tiefdeichsel 12.4 Lichttechnische Einrichtungen ! Beachten Sie besonders: • Beim Fahren mit ungebremstem Fahrradanhänger verlängert sich der Bremsweg. • Gebremste Fahrradanhänger verändern ggf. das Bremsverhalten des Gespannes. • Üben Sie Kurvenfahren und das sichere Bremsen mit dem Fahrradanhänger. An Fahrradanhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein. Die Anforderungen an die Lichttechnische Einrichtung von Fahrradanhängern werden detailliert in § 67a StVZO geregelt. 30
13 Personenbeförderung 13.1 Allgemeine Anforderungen und Sicherheitshinweise Die Personenbeförderung auf dafür konstruierten Lastenrädern ist nicht erlaubnispflichtig. Für jede zu befördernde Person muss das Lastenrad über einen geeigneten Sitzplatz verfügen. Sicherheitsgurte sind für Lastenräder nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert. Das vom Hersteller vorgegebene zulässige Gesamtgewicht darf nicht überschritten werden. Einspurige Lastenräder sind bauartbedingt weniger standsicher als mehrspurige. Beim Ein- und Aussteigen der zu befördernden Personen ist deshalb auf einen sicheren Stand des Lastenrads zu achten und zusätzlich durch die Radfahrenden zu sichern. Bei der Belegung der Sitzplätze muss auf eine ausgeglichene Lastverteilung geachtet werden. Die Beförderung von Personen führt aufgrund des höheren Gesamtgewichts und des veränderten Schwerpunkts des Lastenrads zu geänderten Fahreigenschaften. Dies kann sich insbesondere beim Bremsen durch einen längeren Bremsweg und bei der Kurvenfahrt durch eine erhöhte Kippgefahr negativ auswirken. Dem müssen die Radfahrenden durch eine angepasste und vorausschauende Fahrweise Sorge tragen. Vor Fahrantritt weisen die Radfahrenden die zu befördernden Personen auf das richtige Verhalten während der Fahrt hin. Die Fahrgäste dürfen während der Fahrt ihren Sitzplatz nicht verlassen. Durch Aufstehen, Schaukeln, Wippen oder Hinauslehnen könnte plötzlich die Fahrstabilität gestört und dadurch das Unfallrisiko erhöht werden. Abb. 34 Fahrradrikscha 13.2 Besondere Anforderungen für die Beförderung von Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen nur von Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind, auf Lastenrädern befördert werden. Für die Kinder müssen besondere Sitze und Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen vorhanden sein, die verhindern, dass die Füße der Kinder in die Speichen geraten können. Jeder Sitzplatz für das zu befördernde Kind sollte stabil und möglichst komfortabel sein sowie über ein Rückhaltesystem verfügen. Ein Rückhaltesystem verhindert Verletzungen, die durch Unfälle oder abruptes Bremsen Abb.35 Lastenrad zur Beförderung von Kindern 31
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