4 Geltende Bestimmungen Lastenräder mit elektromotorischer Tretunterstützung (Lastenpedelecs) sind Lastenrädern ohne Tretunterstützung rechtlich gleichgestellt (§ 1 Abs. 3 StVG bzw. § 63 a Abs. 2 StVZO). Auf beide sind die Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO für „Andere Straßenfahrzeuge“ anzuwenden. Für Lastenräder mit elektromotorischer Tretunterstützung gelten außerdem die Maschinenrichtlinie und die Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Richtlinie). 4.1 Vorgeschriebene Ausstattung Jedes Lastenrad muss entsprechend der StVZO mit folgenden Ausrüstungsteilen ausgestattet sein: Bremsen Lastenräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben (§ 65 Abs. 1 StVZO). Als besonders zuverlässig gelten hydraulisch betätigte Scheiben- und Felgenbremsen. Glocke Lastenräder müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen nicht angebracht sein, auch Radlaufglocken sind nicht zulässig (§ 64 a StVZO). Glocke Bremsen Scheinwerfer (weiß) Schlussleuchte (rot) Rückstrahler (weiß) Glocke Rückstrahler der Kategorie Z (rot) Pedale mit je zwei Rückstrahlern (gelb) Je Laufrad zwei um 180 Grad versetzte Speichenrückstrahler (gelb) an den Speichen oder reflektierende weiße Streifen an den Reifen Abb. 1 Vorgeschriebene Ausstattung des Lastenrades 8
Geltende Bestimmungen Lichttechnische Einrichtungen An Lastenrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und während ihres Betriebs fest angebracht sowie ständig einsatzbereit sein. Sie dürfen nicht verdeckt sein. Für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte muss das Lastenrad mit einer Lichtmaschine, einer Batterie oder einem wieder aufladbaren Energiespeicher oder einer Kombination daraus als Energiequelle ausgerüstet sein. Die Anforderungen an die lichttechnische Einrichtung werden detailliert in § 67 StVZO geregelt. Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden. Rückstrahler (weiß) Scheinwerfer (weiß) Abb. 2 Lichttechnischen Einrichtungen - vorne Schlussleuchte (rot) Rückstrahler der Kategorie Z (rot) Abb. 3 Lichttechnischen Einrichtung – hinten 9
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