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GRAVELFUN 2021 - Magazin rund ums Gravelbike

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RECHTSSICHER RADELN

RECHTSSICHER RADELN TEXT: ANDREAS BURKERT Das Radeln durch Wald und Wiesen, abseits befestigter Wege, kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Im schlimmsten Fall wird sogar das Fahrrad beschlagnahmt. Um sich den Ärger zu sparen, sollten Sie diese Vorschriften und Gesetze kennen. Ein Schotterweg ist ein Schotterweg, und von vielen Radrennsportbegeisternde mit Verachtung bedacht. Für den Gravelsport aber sind solche Wege das A-und- O der Erfüllung. Je abgelegener, umso so reizvoller. Dass man mit modernen Gravelbikes nun gänzlich neue Welten entdecken kann, ist ein Grund der enormen Beliebtheit dieser Radgattung. Doch nicht immer stoßen Gravelfans bei der Ausübung ihres Hobbys auf Verständnis. Wer beispielsweise querfeldein durch den Wald fährt oder aber illegale Trails anlegt, kann je nach Bundesland mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Und das, obschon das Fahrradfahren auf „geeigneten Touren abseits befestigter Wege sind in vielen Bundesländern durch Verwaltungsvorschriften im Sinne des Naturschutzes stark reglementiert. Wegen“ durch das im Naturschutzgesetz verankerte freie Betretungsrecht abgedeckt ist. Doch seit geraumer Zeit, vor allem aber im Zuge der Corona-Pandemie, häufen sich die Beschwerden bei den Ämtern. Neben den Forstbetrieben, die sich um den Schutz der Natur sorgen, fühlen sich auch immer öfters Wanderer gestört. Für das manche Staatsministerien, wie dem bayerischen Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zum Beispiel ,war dies Anlass zum Handeln. Im Rahmen einer neuen Verwaltungsvorschrift haben die Ministerialbeamten die Begrifflichkeit „geeignete Wege“ nun näher definiert. Mit der Folge, dass das Fahrradfahren im Wald deutlich eingeschränkt wurde. 112

AUF WELCHEN WEGEN IM WALD DARF MAN RADFAHREN? Die im Frühjahr diesen Jahres veröffentlichte Verwaltungsvorschrift definiert nunmehr einen Weg nur dann als geeignet, „wenn eine sichere Nutzung ohne Gefährdung oder unzumutbare Behinderung von Fußgängern möglich ist“. Konkret bedeutet dies, dass aus Gründen der Sicherheit ein Weg für das Fahrradfahren ungeeignet ist. Etwa dann, wenn dort ein starker Erholungsverkehr stattfindet. „Dies gilt gerade auch für Wege, die ein gefahrloses Überholen, auch bei angepasster Fahrweise, nicht zulassen (etwa aufgrund ihrer Steigung, Beschaffenheit oder Wegebreite).“ Wer also mit seinem Gravelbike steile oder unübersichtliche Pfade entlang radelt, auf denen „der Fahrradfahrer nicht sicher bremsen kann oder bei denen Absturzgefahr besteht“, ist das Benutzen nicht erlaubt. Diese Formulierung hat gravierenden Einfluss auf die Abenteuerbereitschaft mancher Gravelfans. Denn damit dürften auch insbesondere Singletrails gemeint sein, wenn einer der Wegenutzer den Weg im Begegnungsfall verlassen muss. Betroffen sind damit insbesondere Wege im alpinen Bereich. Die Einordnung nach geeignet oder nicht , wird dort also wesentlich enger gefasst. Auch, weil die Eignung von Wegen mit starker Steigung oder geringer Breite sehr oft vorkommen. DANN DROHT EINE ORDNUNGSWIDRIGKEIT Das Querfeldeinfahren wird damit in einigen Bundesländern zur Herausforderung. Denn ein Verstoß gegen diese Regelungen bedeutet eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Im schlimmsten Fall kann sogar das Mountainbike eingezogen werden. Im Gesetzestext steht dazu: „Art. 57, Abs. 2, 3 und 4 BayNatSchG, sieht Geldbußen bei Verstößen gegen die Vorschriften des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts vor. Die bei Ordnungswidrigkeiten verwendeten Gegenstände können, gemäß Art. 58 BayNatSchG, §§ 22, 53 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG), § 111b der Strafprozessordnung (StPO), beschlagnahmt und eingezogen werden“. Dass andere Bundesländer andere Vorschriften ausgearbeitet haben, erschwert das unbekümmerte Radfahren querfeldein. Wer nichts riskieren will, sollte also generell auf Waldwegen mit mindestens zwei Meter Breite bleiben, so wie es Baden- Württemberg beispielsweise fordert. Eine Stufe härter regelt es im Übrigen Österreich. Dort dürfen Forststraße und Waldwege nur dann befahren werden, wenn es der Eigentümer des Waldes gestattet. Bilder: Andreas Burkert 113

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