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"Sicher unterwegs mit dem Transport- und Lastenfahrrad" - DGUV Information 208-055

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Diese DGUV Information gibt Hinweise für die Auswahl, den Einsatz sowie den Umgang mit Transport- und Lastenfahrrädern und unterstützt bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Dabei soll sie dazu beitragen, sicher und unfallfrei mit dem Transport- und Lastenfahrrad umzugehen.

Geltende Bestimmungen

Geltende Bestimmungen Lenkeinrichtung Lastenräder müssen leicht lenkbar sein (§ 64 StVZO). Rückspiegel Bei mehrspurigen Lastenrädern ist bei eingeschränkter Sicht nach hinten, z. B. durch den Aufbau oder die Last, ein Rückspiegel erforderlich (§ 66 StVZO i.V.m. § 56 Abs. 3 StVZO). 4.2 Vorgeschriebene Kennzeichnung CE-Zeichen Lastenräder mit elektromotorischer Tretunterstützung unterliegen der Maschinenrichtlinie und müssen mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet sein. Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Lastenrad oder seinem Typenschild angebracht sein. Zusätzlich hat eine Konformitätserklärung vorzuliegen. Mit der CE-Kennzeichnung und der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass sein Produkt den geltenden EU-Richtlinien entspricht. Kennzeichnung Entsprechend Maschinenrichtlinie müssen auf dem Lastenrad mit elektromotorischer Tretunterstützung mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein: • Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten • Bezeichnung der Maschine • CE-Kennzeichnung • Baureihen- oder Typbezeichnung • gegebenenfalls Seriennummer • Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde Meist sind diese Angaben auf einem Typenschild zusammengefasst. Zur Information kann das Typenschild weitere Angaben, wie z. B. das zulässige Gesamtgewicht, Reifendruck, enthalten. Auch Lastenräder ohne elektromotorische Tretunterstützung, die nicht unter die Maschinenrichtlinie fallen, sind entsprechend dem Produktsicherheitsgesetz gekennzeichnet. Abb. 4 Abb. 5 Rückspiegel Lastenrad Pedelec Baujahr: 2019 Zulässiges Gesamtgewicht: 250 kg Reifendruck: Max. 5 bar Motorleistung: 250 W Abschaltgeschwindigkeit: 25 km/h Hersteller: Pedelec GmbH Musterstraße 1 12345 Musterstadt www.pedelecmuster EN 18194 Beispielhaftes Typenschild für ein Lastenrad mit elektromotorischer Tretunterstützung 10

Geltende Bestimmungen 4.3 Weitere Vorschriften und Regelungen Übersicht weiterer Vorschriften und Regelungen für den Betrieb und die Verwendung von Lastenrädern. Tab. 1 Vorschriften und Regelungen für den Betrieb und die Verwendung von Lastenrädern Kriterium Anforderung Geregelt in Regeln für die Teilnahme am Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zutreffend Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Betriebserlaubnis bzw. Einzelzulassung nein Straßenverkehrsgesetz (StVG) Fahrerlaubnis nein Straßenverkehrsgesetz (StVG) Mindestalter kein Straßenverkehrsgesetz (StVG) Helmpflicht keine Straßenverkehrsgesetz (StVG) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Versicherungspflicht nein Straßenverkehrsgesetz (StVG) Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) Betriebsanleitung (in deutscher Sprache) ja Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Maschinenrichtlinie Instandhaltung ja Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Regelmäßige Prüfung ja Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren für einspurige bzw. mehrspurige Lastenräder mit und ohne elektromotorischer Tretunterstützung mit einer maximalen Breite von 1 m und einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 250 kg für einspurige bzw. 2 m und 300 kg für mehrspurige werden in der DIN 79010:2019-03 – Entwurf, festgelegt. ! Sicherheitshinweis Zum Schutz vor Kopfverletzungen wird das Tragen eines Fahrradhelms dringend empfohlen! Der Helm muss mit der Prüfnorm für Fahrradhelme und dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein. Nach einem Sturz sollte der Fahrradhelm ersetzt werden, auch wenn äußerlich keine Schäden sichtbar sind. © brynner jun./Fotolia 11

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