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#schoolbikers - Magazin für schulisches Radfahren — Ausgabe 1/2021

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Wir müssen wieder anfangen, das Fahrrad in die Schule zu tragen! Nie war der Nährboden für das schulische und private Fahrradfahren besser. Also lassen Sie uns so schnell es geht loslegen, Konzepte und Ideen zu schmieden, für die Zeit danach oder vielleicht sogar schon vorher. Denn eines ist sicher: diese Zeit kommt bestimmt. Deshalb bringt die Aktion Fahrrad auch die zweite Ausgabe von „schoolbikers“ heraus, die wiederum prallgefüllt mit Ideen für den schulischen Radalltag ist.

RECHTSTIPPS WICHTIGES

RECHTSTIPPS WICHTIGES RADURTEIL Text: Rechtsanwalt Ulrich Fillies IMPRESSUM Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 20.08.2020 - 13 U 1187/20 - Nichtragen eines Fahrradhelms im Alltagsradverkehr begründet kein Mitverschulden - Ausnahme unter Umständen bei Rennradfahrern und Mountainbike- Fahrern Das Nichttragen eines Fahrradhelms im Alltagsradverkehr begründet kein Mitverschulden für Kopfverletzungen nach einem Unfall. Eine Ausnahme kann bei Rennradfahrern und Mountainbike-Fahrern gelten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor. In dem zugrundeliegenden Fall kam es im September 2017 zwischen einem Pkw-Fahrer und einer Radfahrerin zu einem Unfall als der Pkw-Fahrer nach rechts abbiegen wollte und dabei die Radfahrerin übersah. Die Radfahrerin erlitt bei dem Unfall eine schwere Kopfverletzung. Im anschließenden Schadensersatzprozess vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth ging es unter anderem um die Frage, ob der Radfahrerin wegen des Nichttragens eines Fahrradhelms ein Mitverschulden an den Verletzungsfolgen anzulasten sei. Das Landgericht verneinte dies. Nunmehr musste das Oberlandesgericht Nürnberg eine Entscheidung treffen. KEIN MITVERSCHULDEN WEGEN FEHLENDEN FAHRRADHELMS Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Ansicht des Landgerichts. Der Radfahrerin sei kein Mitverschulden anzulasten, weil diese keinen Fahrradhelm getragen hat. Der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 2014 entschieden, dass ein Mitverschulden durch das Nichttragen eines Schutzhelms dann vorliegen könne, wenn zum Unfallzeitpunkt nach allgemeinen Verkehrsbewusstsein das Tragen eines Helms beim Fahrradfahren zum eigenen Schutz erforderlich ist (BGH, Urt. v. 17.06.2014 - VI ZR 281/13 -). Ein solches Verkehrsbewusstsein bestehe aber nach wie vor nicht. Die bei weitem überwiegende Mehrheit der erwachsenen Bevölkerung nutze nach wie vor keinen Helm beim Fahrradfahren, insbesondere nicht innerorts im Alltagsradverkehr. Eine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts, dass Radfahren eine Tätigkeit darstellt, die generell derart gefährlich ist, dass sich nur derjenige verkehrsgerecht verhält, der einen Helm trägt, bestehe nach wie vor nicht. Ausnahme unter Umständen bei Rennradfahrern und Mountainbike-Fahrern Etwas Anderes könne für bestimmte Formen des sportlichen Radfahrens gelten, so das Oberlandesgericht, die mit erheblich gesteigertem (Kopf-)Verletzungsrisiko verbunden sind, etwa beim Rennradfahren mit tiefer Kopfhaltung und Fixierung der Schuhe an den Pedalen oder beim Mountainbike-Fahren im freien Gelände. Anmerkung RA Fillies: Das Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, mit Schülerinnen und Schüler nur mit Helm auf dem Mountainbike im Wald unterwegs zu sein. Im Übrigen schreiben nahezu alle Kultusministerien der Länder die Helmpflicht vor. Das Haftungsrisiko für die begleitenden Lehrer/ innen ist demzufolge sehr hoch, greift doch hier der Vorwurf des grobfahrlässigen Verletzens der Aufsichtspflicht und damit die Regressmöglichkeit des Versicherers. Ulrich Fillies Rechtsanwalt AKTIONfahrRAD gGmbH Friedrichstraße 2 D-33813 Oerlinghausen Tel.: 05202-9935335 Fax: 05202-928668 E-Mail: info@aktionfahrrad.de Webauftritt: www.aktionfahrrad.de Herausgeber Dr. Achim Schmidt, Deutsche Sporthochschule Köln Mitarbeiter dieser Ausgabe Mitarbeiter dieser Ausgabe: Dr. Achim Schmidt, Ulrich Fillies, Bernhard Lange, Jan Meier Grafik/Layout Velototal Media Group Münchberger Str. 5 93057 Regensburg Brigitte Kraus, Lisa Espig Fotos Lisa Espig, Klaus Ast Anzeigen Bike media + service Friedrichstraße 2, D-33813 Oerlinghausen Tel.:05202-9930757 Fax: 05202-928668 E-Mail: info@hilf-media-logistik.de Vertrieb Bike media + service Friedrichstraße 2, D-33813 Oerlinghausen Tel.:05202-9930757 Fax: 05202-928668 E-Mail: info@hilf-media-logistik.de Druck SAXOPRINT.pro SAXOPRINT GmbH Enderstr. 92 c 01277 Dresden https://de.saxoprint.pro Dieses Produkt wurde auf umweltfreundlichem Papier gedruckt 026

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